Alle Interessierten finden hier die ausführliche Satzung vom 12.10.2005:

Förderverein Westschule e.V.

Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins 

(I) Der Verein führt den Namen „Förderverein Westschule e.V.“.

(II) Der Verein hat seinen Sitz in Jena und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fördervereins Westschule e.V. ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr 1999 beginnt das Geschäftsjahr am Tag der Anmeldung beim Vereinsregister.

§ 3

Vereinszweck

(I) Zweck des Vereins ist, die Westschule Jena (7.Grundschule) ideell und materiell zu unterstützen. Grundsätzlich werden durch die Arbeit des Vereins Bildungs-, Erziehungs-, kulturelle und künstlerische Ziele verfolgt. Besonders gefördert werden sollen Aktivitäten im außerunterrichtlichen Bereich, die Kommunikation der Schule mit ihrem Umfeld sowie die Pflege traditioneller Beziehungen.

(II) Der Förderverein Westschule e.V. sieht es als seine Aufgabe an, ehemalige und derzeitige Schüler, deren Elternhäuser, Mitglieder des Lehrerkollegiums und alle sonstigen Freunde der Westschule zusammenzuschließen. Damit sollen alle Interessierten aktiv an der Arbeit und Entwicklung der Westschule teilhaben können.

(III) Der Verein organisiert in Zusammenarbeit mit der Westschule eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, führt Informationsaktivitäten durch und fördert insbesondere die Schaffung eines positiven Umfeldklimas für die Schule.

(IV) Der Verein unterstützt besondere außerunterrichtliche Anlässe und fördert somit den umfassenden Wirkungsprozess der Schule auf den Schüler.

§ 4

Gemeinnützigkeit

(I) Der Förderverein Westschule e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(II) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins werden keine Einlagen zurückgezahlt. Die Mitwirkung im Verein erfolgt ehrenamtlich.

(III) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(IV) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

(V) Förderer und Spender können die Verwendung ihrer Zuwendungen im Rahmen der Zwecke und Aufgaben des Vereins bestimmen. Die mit finanziellen Mitteln des Fördervereins erworbenen Gegenstände und Sachspenden gehen in den Bestand der Westschule über. Befristete und unbefristete Leihgaben sind möglich. Ihre Zweckbestimmung erfolgt, sofern der Leihgeber den Standort an der Westschule nicht festgelegt hat, durch den Vorstand des Vereins.

(VI) Mittel des Vereins sollen nur für solche Zwecke verwendet werden, für die Mittel der öffentlichen Hand nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht verausgabt werden, wenn als Folge einer Minderung der Mittel der öffentlichen Hand zu erwarten ist.

§ 5

Mitgliedschaft

(I)  Dem Verein können natürliche Personen, Firmen, Verbände und andere Vereinigungen sowie sonstige juristische Personen, die an der Erfüllung des Vereinszweckes mitzuarbeiten bereit sind, beitreten.

(II) Natürliche Personen, die sich um den Vereinszweck oder um die Westschule hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(III) Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrages durch Selbsteinschätzung fest.

Eine Richthöhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.  Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

(IV) Der Beitritt zum Verein wird durch formlose Anmeldung beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag mit 2/3 – Mehrheit ab, kann der Betroffene beantragen, dass in der nächsten Mitgliederversammlung über seinen Antrag beraten und abgestimmt wird. Für die Aufnahme reicht bei einer Abstimmung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Aufnahme in den Verein ist mit der ausdrücklichen oder konkludenten  Zustimmung durch den Vorstand und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages erfolgt.

(V) Die Mitgliedschaft gilt für jeweils ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um ein Kalenderjahr, sofern nicht bis spätestens 31.12. der Austritt erklärt wird. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr ist bis spätestens Ende März zu entrichten. Wenn ein Mitglied mit der Erfüllung seiner Beitragpflicht für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in Rückstand ist, kann die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

(VI) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Austritt, oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Austritt. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern aus der Elternschaft endet ferner automatisch , wenn kein Kind, für welches das Mitglied sorgeberechtigt ist, die Schule weiter  besucht.  Die Mitgliedschaft von Mitgliedern aus der Lehrerschaft endet automatisch mit Verlassen der Schule.

Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge. Die Mitgliedschaft kann durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Vorstand um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(VII) Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss beendet werden. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Schädigung der Interessen des Vereins oder der Westschule oder bei Verstoß gegen die Satzung möglich. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 – Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(VIII) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mit Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen. Der eingeschriebene Brief gilt 3 Tage nach Aufgabe als zugestellt. Gegen den Ausschluss ist ein schriftlicher Widerspruch bis zur nächsten Mitgliederversammlung möglich, der Betroffene ist vom Termin in Kenntnis zu setzen. Der Ausschluss ist wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Erfolgt kein Widerspruch, wird der Ausschluss am Tag nach der Mitgliederversammlung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied ist zu benachrichtigen.

§ 6

Organe

Organe des Fördervereins Westschule e.V. sind

  • 1. Die Mitgliederversammlung
  • 2. Der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

(I) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand. Zusammen mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

(II) Die Mitgliederversammlung kann jährlich Richtsätze für die Verwendung der freiwilligen Zuwendungen des Vereins empfehlen.

(III) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einberufung weiterer Organe des Vereins, z.B. Beirat bzw. Ausschüsse und kann eine entsprechende Satzungsänderung beschließen.

(IV) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens drei Wochen vorher und unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgrundes beim Vorstand beantragen.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. In der Regel beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird über einen Ausschluss oder eine Satzungsänderung befunden, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Über die Form der Abstimmung entscheidet die jeweilige Versammlung.

(V) Über den Ablauf und den Inhalt der Mitgliederversammlung ist durch ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen.

§ 8

Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern des Vereins und dem Direktor der Schule. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder verändert werden.

Der Vorstand führt zwischen den Mitgliederversammlungen die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus einer/ einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, von denen einer der Direktor der Schule ist, einem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Die Schüler- und Elternschaft soll mit mindestens einer Person im Vorstand vertreten sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vereins ist vorschlagsberechtigt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(II) Der Verein wird durch den / die Vorsitzende(n) und durch die Stellvertreter in allen Angelegenheiten vertreten. Vorsitzender und Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(III) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, Verwaltungsauslagen werden erstattet.

(IV) Die / der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter leiten die Beratungen des Vorstands. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes gilt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Von den Vorstandsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

(V) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Fördervereins Westschule e.V. und veranlasst die Zahlung entsprechend der Vorstandsbeschlüsse. Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres übergibt der Schatzmeister die Jahresrechnung und Vermögensübersicht zur Prüfung der Rechnungsführung an den Vorstand. Der Vorstand leitet die Unterlagen an zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer weiter. Diese sind zeitgleich mit dem Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt worden, wobei auch hier Wiederwahl zulässig ist.

§ 9

Auflösung des Vereins

(I) Bei Auflösung des Fördervereins Westschule e.V. oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen der Westschule zu. Die Westschule hat dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Davon nicht betroffen sind Leihgaben.

(II) Im Fall der Auflösung ist der Direktor der Schule der Liquidator. Grundlage ist das BGB.

(III) Der Beschluss über die Auflösung ist von der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte aller Mitglieder mit 2/3 – Mehrheit zu treffen und dem für die Registrierung des Vereins zuständigen Amtsgericht schriftlich mitzuteilen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Mitgliederversammlung des entsprechenden Beschluss fasst. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung außer Kraft.

Jena, 12.10.2005